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Träumen, Staunen, Lachen...., jeden dritten Freitag im Monat auf der anderen Bühne Regensburg

Unsere Vorstandschaft besteht aus:

1. Vorstand:        Rudy Christl
2. Vorstand:        Brunhilde Küßner
Kassenwart:       Christian Seuferling
Schriftführer:      Carmen Christl

Kassenprüfer:     Günter Mikschl

Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen "Zaubertheater Regensburg e.V."

Er wurde in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e.V.";

§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg

Der Verein wurde am  25.2.2015 errichtet.

§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist  Förderung von Zauberei, Kabarett und anderer darstellender Künste  sowie Förderung von Nachwuchstalenten dieser Sparten und Schulungen

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Theateraufführungen, Nachwuchswettbewerben, Durchführung von Seminaren für darstellende Künste.

§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Nr. 6 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen sowie der Ehrenamtspauschale.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung, bis max. der aktuellen geltenden Ehrenamtspauschale, im Jahr erhalten.

Die Ehrenamtspauschale oder der ÜL-Freibetrag kann nur ausbezahlt werden, sofern der Verein über die finanziellen Mittel verfügt.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in dem Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand mit einstimmigem Votum.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlich Erklärung gegenüber einem Mitgliedes Vorstands.

Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer  Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart

 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von  vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulassig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 09 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Erstellung des Jahres-und Kassenberichts
  • Verwaltungsaufgaben werden in der Geschäftsordnung geregelt
  • Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über
    1000 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischen Weg einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Versendung bzw dem des Poststempels zu laufen.

Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder auf elektronischem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Kassenführung

Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder -bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

Die Jahresabrechnung ist von mind. einem Kassenprüfer, der jeweils auf zwei Jahre gewählt wird, zu prüfen.

Scheidet der Kassenprüfer während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) bis zur Neuwahl.

 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied  eine Stimme. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

f) Beschlussfassung über die Beitrags- und Geschäftsordnung, sowie deren Änderungen

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Einladung gilt auch auf dem elektronischen Weg als ordnungsgemäß versandt.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages bzw mit dem Tag nach der Versendung auf elektronischem Weg.

Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen,  wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein

Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der

Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss

schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Bei juristischen Personen ist eine entsprechend schriftlich autorisierte Person stimmberechtigt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste

zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens

beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl

der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer

Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch

eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des

Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den

Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das

vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es

soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des

Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder,

die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der

Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere

Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der

Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung

entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, dieerst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die

Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel

der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung

des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur

beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung

angekündigt worden sind.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert

oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter

Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die

außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14, und 15

entsprechend.

§ 17 Auflösung des Vereins

§ 17 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 17 Nr. 2 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14

festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die

Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der

2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden

Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen

Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17 Nr. 3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine  von der Mitgliederversammlung zu beschließende gemeinnützig anerkannte Körperschaft zur Förderung kultureller Zwecke.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom errichtet (verabschiedet).

(Ort, Datum)

Stand: Februar 2017

 

 

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Zuschauerstimmen:

“eine geniale Show”

“toller Mix aus allen Sparten der Kleinkunst”

“wir sind begeistert”

“Ihr habt heute einen neuen Stammgast gewonnen”

“so etwas hat in Regensburg bis jetzt gefehlt”

“lange nicht mehr so gelacht”

“wo nehmt Ihr nur immer diese tollen Künstler her”

“ein mehr als amüsanter Abend, vielen Dank”

“tolle Show - unglaublich und ich rätsle und rätsle und komme auf keine Antwort oder Lösung”

“Wir haben uns amüsiert wie schon lange nicht mehr, eine wunderbare Show, wir kommen definitiv wieder!”

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Vorstandschaft und Satzung

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